Muss ich eine leerstehende Wohnung in Spanien versteuern?
Kurze Antwort
Ja. Wer außerhalb Spaniens steuerlich ansässig ist und dort eine nicht vermietete Wohnung besitzt, muss jedes Jahr fiktive Eigennutzungseinkünfte im Modelo 210 erklären. Es spielt keine Rolle, ob die Wohnung leer steht, renoviert wird oder nur gelegentlich genutzt wird. Freibeträge oder eine Mindestgrenze gibt es nicht.
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Viele Eigentümer sind überrascht: Die Wohnung bringt keinen Cent ein, und trotzdem verlangt das Finanzamt in Madrid Geld. Der Grund liegt in der Logik der spanischen Einkommensteuer. Sie unterstellt, dass eine Wohnung, die Ihnen jederzeit zur Verfügung steht, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. Dieser Vorteil wird pauschal bewertet und als Einkommen behandelt, die sogenannte renta imputada.
Für Nichtresidenten geschieht das über die Nichtresidentensteuer (IRNR). Erklärt wird sie mit dem Formular Modelo 210, und zwar für jede städtische Immobilie, die im betreffenden Jahr nicht vermietet war. Ob jemand darin gewohnt hat, ist unerheblich. Auch eine Wohnung, deren Schlüssel das ganze Jahr in einer Schublade in München liegt, fällt darunter.
Gibt es Ausnahmen?
Die Antwort ist ernüchternd: praktisch keine. Das Gesetz kennt für diese fiktiven Einkünfte
- keinen Freibetrag,
- keine Bagatellgrenze, unter der man nichts erklären müsste,
- keinen Abzug von Kosten wie Gemeinschaftsgebühren, Strom oder IBI.
Was zählt, sind allein der Katasterwert, Ihr Eigentumsanteil und die Zahl der Tage, an denen die Wohnung Ihnen gehörte und nicht vermietet war. Wurde die Immobilie einen Teil des Jahres vermietet, versteuern Sie für diese Wochen die Mieteinnahmen und für den Rest wieder die fiktiven Einkünfte. Mehr dazu im Leitfaden zu unterstellten Einkünften einer nicht vermieteten Immobilie.
Ein Rechenbeispiel
Nehmen wir eine Wohnung mit einem Katasterwert von 100 000 €, in einer Gemeinde, in der der Imputationssatz 2 % beträgt. Die Bemessungsgrundlage liegt dann bei 2 000 €. Bei einem Eigentümer mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich gilt der EU-Steuersatz von 19 %, die Steuer beträgt also 380 € pro Jahr. Für einen Eigentümer mit Wohnsitz in der Schweiz, wo 24 % anfallen, wären es 480 €.
Die Beträge sind meist überschaubar. Gerade deshalb wird die Erklärung oft vergessen, und dann summieren sich über mehrere Jahre Zuschläge. Ihren eigenen Betrag schätzen Sie in wenigen Sekunden mit dem Steuerrechner.
Was Sie jetzt tun sollten
Prüfen Sie, für welche Jahre Sie bereits erklärt haben. Fehlt ein Jahr, lässt es sich nachholen, und je früher Sie das tun, desto geringer fallen die Aufschläge aus. Was zu tun ist, wenn Sie noch nie erklärt haben, erfahren Sie unter Nie erklärt: was nun?. Bewahren Sie außerdem Ihren IBI-Bescheid griffbereit auf: Er nennt den Katasterwert, den Sie für jede Berechnung brauchen.
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