Welche Frist gilt für die Erklärung eines Verkaufs in Spanien?
Kurze Antwort
Der Käufer zahlt die 3 % mit dem Modelo 211 innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung. Sie als Verkäufer reichen Ihr Modelo 210 über den Gewinn in den drei Monaten nach Ablauf dieser Monatsfrist ein. Für die plusvalía municipal setzt die Gemeinde eine eigene, meist kurze Frist.
Drei Fristen nach dem Notartermin
Ein Verkauf löst in Spanien mehrere Fristen aus, die von verschiedenen Personen einzuhalten sind:
| Wer | Was | Frist |
|---|---|---|
| Käufer | Modelo 211, Einbehalt von 3 % | ein Monat ab Unterzeichnung |
| Verkäufer | Modelo 210 über den Veräußerungsgewinn | drei Monate nach Ablauf der Käuferfrist |
| Verkäufer | plusvalía municipal | nach den Regeln der Gemeinde |
Ein Beispiel mit Daten: Unterzeichnung am 18. März. Der Käufer zahlt den Einbehalt bis zum 18. April. Ihr Modelo 210 fällt dann bis zum 18. Juli an.
Das Verkaufsjahr selbst
Neben dem Gewinn bleibt eine kleinere Pflicht: Für die Tage des Verkaufsjahres, an denen Ihnen die nicht vermietete Wohnung noch gehörte, sind fiktive Einkünfte zu erklären. Wer am 18. März verkauft, war 77 Tage Eigentümer. Bei einem Katasterwert von 100.000 € und 2 % ergibt das 100.000 × 2 % × 77/365 = 421,92 € Bemessungsgrundlage und bei 19 % eine Steuer von 80,16 €. Diese Erklärung folgt dem normalen Kalender für fiktive Einkünfte, nicht der Verkaufsfrist. Die aktuellen Termine stehen im Fristenkalender.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen
Eine verspätete Verkaufserklärung ohne vorherige Aufforderung kostet einen Aufschlag: 1 % plus 1 % pro vollem Monat, nach zwölf Monaten 15 % zuzüglich Verzugszinsen. Der Aufschlag bezieht sich auf die nachzuzahlende Steuer. Ergibt Ihre Erklärung eine Erstattung, ist das finanzielle Risiko gering, die Bearbeitung kann sich aber verzögern. Mit dem Verspätungsrechner schätzen Sie den Aufschlag ab.
Ganz ohne Erklärung bleiben die 3 % bei der Agencia Tributaria. Liegt Ihre tatsächliche Steuer höher, kann die Behörde den Rest innerhalb von vier Jahren nachfordern.
Unterlagen frühzeitig sammeln
Die drei Monate vergehen schnell, besonders wenn Belege aus der Zeit des Kaufs fehlen. Bitten Sie schon vor dem Notartermin um:
- die Kaufurkunde und Rechnungen über Erwerbskosten,
- Nachweise für Verbesserungen,
- die Maklerrechnung und die Kosten des Verkaufs,
- eine Kopie des Modelo 211 nach der Zahlung durch den Käufer.
Wie die Erstattung danach funktioniert, lesen Sie unter 3 % zurückfordern.
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