Nießbrauch an einer Immobilie in Spanien: Wer zahlt die Nichtresidentensteuer?
Kurze Antwort
In der Regel der Nießbraucher. Wer das Nutzungsrecht (usufructo) hat, versteuert die fiktiven Eigennutzungseinkünfte der nicht vermieteten Wohnung. Der bloße Eigentümer (nuda propiedad) zieht keinen Nutzen und erklärt dafür grundsätzlich nichts, solange der Nießbrauch besteht.
Nutzung und Eigentum getrennt
In Spanien kommt die Trennung von Nutzung und Eigentum häufig vor, besonders nach Erbfällen: Der überlebende Ehepartner behält den usufructo (Nießbrauch), die Kinder erhalten die nuda propiedad (das bloße Eigentum). Manchmal wird sie auch bewusst bei einer Schenkung vereinbart.
Die fiktiven Eigennutzungseinkünfte knüpfen an die Möglichkeit an, die Wohnung zu nutzen. Diese Möglichkeit liegt beim Nießbraucher. Deshalb ist er es, der das Modelo 210 abgibt. Die Kinder als bloße Eigentümer sind für diesen Zeitraum in der Regel nicht betroffen.
Die Regel ist nicht immer eindeutig. Bei geteilten Rechten, zeitlich begrenzten Nießbräuchen oder Wohnrechten, die nur einen Teil der Wohnung umfassen, lohnt eine Prüfung anhand der notariellen Urkunde.
Wie der Nießbraucher rechnet
Der Nießbraucher setzt den vollen Katasterwert an, wenn ihm der Nießbrauch an der ganzen Wohnung zusteht, und zwar mit 100 %, nicht mit dem Wert seines Rechts. Der Satz ist derselbe wie für jeden Eigentümer: 2 % oder 1,1 % je nach Gemeinde, dann 19 % für EU-Ansässige und 24 % für alle anderen.
Beispiel: Die Witwe lebt in Österreich, der Katasterwert beträgt 150.000 €, die Gemeinde wendet 1,1 % an. Bemessungsgrundlage 1.650 €, Steuer bei 19 % 313,50 € pro Jahr. Die beiden Kinder geben dafür keine eigene Erklärung ab.
Ist der Nießbrauch nur an der Hälfte bestellt, weil die andere Hälfte der Witwe ohnehin gehört, ändert sich am Ergebnis nichts: Sie erklärt die eine Hälfte als Eigentümerin, die andere als Nießbraucherin, insgesamt also 100 %.
Wenn die Wohnung vermietet wird
Bei einer Vermietung gehören die Mieteinnahmen dem Nießbraucher, und er erklärt sie. Die Kinder bleiben außen vor. Erst wenn der Nießbrauch erlischt, meist mit dem Tod des Nießbrauchers, werden die Kinder volle Eigentümer und übernehmen die Erklärungspflicht ab diesem Tag. Bei der Konsolidierung des Eigentums kann in manchen Fällen wieder eine Erbschaftsteuer anfallen, was eine Beratung rechtfertigt.
Wer welche NIE braucht
Jede Person, die im Grundbuch steht, braucht eine NIE, auch der bloße Eigentümer. Bewahren Sie die Urkunde auf, in der der Nießbrauch festgehalten ist. Mehr zum Teilen einer Immobilie unter Miteigentum und Prozentsätze. Ihren eigenen Betrag berechnen Sie mit dem Rechner.
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